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Newsletter 05/2017 – Geldwäschegesetz Transparenzregister Einsichtnahme und Gebühren

Der Newsletter informiert Sie über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Geldwäscheprävention

  • Transparenzregister – Einsichtnahme und anfallende Gebühren

Vom Bundesministerium der Finanzen wurde die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung – TrEinV und die Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV erlassen – somit noch rechtzeitig zum Start der am 27. Dezember 2017 beginnenden Möglichkeit der Einsichtnahme in das Transparenzregister.

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung – TrEinV

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister erfolgt nur über die Internetseite: www.transparenzregister.de

In das Transparenzregister bekommt nur Einsicht, wer zuvor selbst über die Internetseite www.transparenzregister.de, den für die Einsichtnahme erforderlichen Registrierungsprozess absolviert hat. Der Registrierungsprozess wird rein elektronisch abgewickelt.

Berechtigt zur Einsichtnahme sind, neben den Behörden, alle Verpflichteten. GwG-Verpflichtete müssen bei deren Antrag auf Einsichtnahme angeben, dass sie selbst Verpflichtete des GwG sind und die Einsichtnahme zur Erfüllung einer nach § 10 Abs. 3 GwG auferlegten Sorgfaltspflicht erfolgt. Ohne präzisere Anforderungen aufzustellen, wird in § 7 Abs. 1 TrEinV lediglich der Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG wiederholt.

Bei Anträgen auf Einsichtnahme sollten sich die GwG Verpflichteten stets des Aussagehalts des § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG bewusst sein. Dieser stellt ausdrücklich klar, dass sich der Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen darf.

Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV

Die im Rahmen der Einsichtnahme anfallenden Gebühren ergeben sich aus der Anlage zur Transparenzregistergebührenverordnung.

Jahresgebühr: für die Führung des Transparenzregisters
(für das Jahr 2017 nur eine halbe Gebühr)
EUR 2,50
Einsichtnahmegebühr: für Einsichtnahme pro aufgerufenem Dokument EUR 4,50
Gebühr für die Erstellung eines Ausdrucks von Angaben zu den
wirtschaftlich Berechtigten (zuzüglich der Einsichtsnahmegebühr)
EUR 7,50

Zu beachten ist, dass jedes Unternehmen eine Jahresgebühr entrichten muss. Die Jahresgebühr muss dafür gezahlt werden, dass sich ein Unternehmen gesetzeskonform registriert und die ordnungsgemäße Führung der Daten im Transparenzregister sicherstellt.