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Newsletter 02/2019 – Gesetzentwurf zum Geldwäschegesetz zur Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie

Am 31. Juli 2019 (geplant war ursprünglich der 19. Juni 2019) hat das Kabinett der Bundesregierung den lange erwarteten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie (Gesetzentwurf – GwG-Neu) verabschiedet und veröffentlicht. Auf Basis des Gesetzentwurfs werden sich der Bundesrat und Bundestag mit den vorgesehenen Änderungen befassen.

Das geänderte Geldwäschegesetz soll ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung kommen. Das heißt, dass Gesetzgebungsverfahren muss erneut im Eiltempo absolviert werden, wie bereits im Rahmen der Novellierung zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie. Das reduziert die Hoffnung, dass praxisrelevante Anpassungen – die bereits im Rahmen der Stellungnahmen zum Referentenentwurf vorgetragen aber nicht berücksichtigt wurden – noch Eingang in den Gesetzentwurf und das künftige Geldwäschegesetz finden werden.

Diesem Newsletter sind beigefügt:

1. Gesetzentwurf der Bundesregierung

20190731 Regierungsentwurf GwG Umsetzung 5. GwRL.pdf

2. Synopse des aktuellen Geldwäschegesetzes sowie der Änderungen des Gesetzentwurfs

20190731 Synopse Regierungsentwurf GwG vs bestehendes GwG v1.0.pdf

Auf Grundlage aller geltenden Regelungen des Geldwäschegesetzes werden alle im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen des Geldwäschegesetzes farblich hervorgehoben dargestellt. Der jeweiligen Regelung des Geldwäschegesetzes ist die korrespondierende Gesetzesbegründung direkt gegenübergestellt, um Ihnen so die Arbeit mit dem Gesetzentwurf und den potentiellen Neuerungen zu erleichtern.

3. Vergleichsfassung zwischen dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen sowie dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

20190731 Vergleichsfassung Referentenentwurf vs Regierungsentwurf GwG.pdf

Die Vergleichsfassung zeigt alle Änderungen, die sich zwischen dem am 20. Mai 2019 vom Bundesministerium der Finanzen zur Konsultation gestellten Referentenentwurf und dem am 31. Juli 2019 durch die Bundesregierung veröffentlichten Gesetzentwurf ergeben haben. Damit wird nachvollziehbar dargestellt, welche Berücksichtigung die Stellungnahmen der Verbände und Marktteilnehmer fanden.

Ein zentrales Ergebnis des Gesetzentwurfs vorweg – die noch im Referentenentwurf beabsichtigte Verschärfung des Ordnungswidrigkeitskatalog von „leichtfertig“ hin zu „fahrlässig“ ist im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen werden dennoch erhebliche Auswirkungen auf die internen Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten haben. Die Regelungen sind weiterhin geprägt durch die Regulierung der Finanzwirtschaft, was eine Berücksichtigung der vielfältigen Geschäftsmodelle des Nicht-Finanzsektors in den Hintergrund rückt.  

Hervorzuheben sind:

1. Neue Verpflichtete

Der Kreis der Verpflichteten wird erneut erweitert. Künftig müssen unterliegen Immobilienmakler auch beim Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen dem Geldwäschegesetz. Die Gruppe der Finanzdienstleistungsinstitute wird um die Anbieter des künftig im Kreditwesengesetz geregelten „Kryptoverwahrgeschäfts“ erweitert. Damit werden Anbieter von virtuellen Währungen sowie die Verwahrung von Verwaltung von Token oder Coins ( z.B. aus einem Initial Coin Offering – ICO) erfasst. Die Gruppe der Güterhändler wird ebenfalls weiter ausdifferenziert.

2. Begriffe

Weiterhin besteht die Absicht, den Begriff des „Finanzunternehmens“, als eine Kategorie von Verpflichteten direkt im Geldwäschegesetz zu regeln. Außerdem kommen hinzu die Begriffe des „Kunstvermittlers“ und des „Kunstlagerhalters“. Für die Zwecke der gruppenweiten Pflichten wird der Begriff des „Mutterunternehmens“ neu definiert. Ein so wesentlicher Begriff wie die „auftretende Person“ bleibt aber weiterhin unbestimmt, trotz der höchst unterschiedlichen Auslegungspraxis der zuständigen Aufsichtsbehörden. Einheitlichkeit kann so nicht erzielt werden.

3. Verschärfung der Identifizierungspflichten für Güterhändler sowie Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Unter Verweis auf die nationale Risikoanalyse, die bis dato seitens des federführenden Bundesministeriums der Finanzen nicht veröffentlicht wurde, sollen Güterhändler von „hochwertigen Gütern“ bereits eine Identifizierung Ihrer Kunden im Rahmen von Transaktionen mit Bargeld im Wert von EUR 2.000 oder mehr vornehmen. Damit wird der für alle anderen Transaktionen in Gütern bestehende Schwellenwert von EUR 10.000 oder mehr signifikant unterschritten. Selbst der am 24. Juli 2019 veröffentlichte „Bericht der EU-Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt“ wiederholt den Schwellenwert von EUR 10.000 und spricht sich nicht für einen reduzierten Schwellenwert aus. Problematisiert wird in diesem Bericht jedoch, dass trotz der seit 2017 bestehenden Verpflichtung zur Veröffentlichung einer nationalen Risikoanalyse längst noch nicht alle Mitgliedsstaaten eine solche finalisiert und veröffentlicht haben. Bis Ende 2019 wollen 15 Mitgliedsstaaten (einschließlich Deutschland) ihre erste nationale Risikoanalyse veröffentlichen.

4. Identifizierung unter Einbeziehung des Transparenzregisters

Im Rahmen der Identifizierung nach § 11 Absatz 5 GwG-Neu sollen die Verpflichteten eine der folgenden Anforderungen standardmäßig erfüllen:

a) Die Einholung eines Nachweises, dass die zu identifizierende juristische Person, Personengesellschaft oder Rechtsgestaltung sich ordnungsgemäß im Transparenzregister registriert hat.

b) Die Einholung eines Auszuges aus dem Transparenzregister, soweit keine Registrierung erforderlich ist.

Werden vom Verpflichteten Abweichungen zwischen den Angaben im Transparenzregister und den Angaben des Vertragspartners zum wirtschaftlich Berechtigten festgestellt, dann sollen diese Abweichungen über eine Internetseite an das Transparenzregister gemeldet werden.

Die Kosten für diese Maßnahmen hat wiederum der Verpflichtete zu tragen. Interessant dabei ist, dass die zur Führung des Transparenzregisters verpflichtete Stelle sich parallel selbst als Anbieter von KYC-Lösungen positioniert hat und diese Position weiter ausbaut. Die Verpflichtung tragen also mit ihrer gesetzlich veranlassten Meldung von Abweichungen indirekt zur Senkung der Kosten des Anbieters und zur weiteren Verbesserung seiner Rolle als Auskunftei bei.

5. Verstärkte Sorgfaltspflichten

Sofern Sie Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern unterhalten, die den verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen, müssen Sie diese unter Berücksichtigung der beabsichtigten zusätzlichen Anforderungen, auf den Prüfstand stellen. Es wird eine strategische Entscheidung erforderlich sein, ob eine für den Verpflichteten wirtschaftlich tragfähige Anbindung von Vertragspartner (einschließlich Politisch exponierter Personen) möglich ist, wenn gleichzeitig verstärkte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen.

6. Einsatz von Dritten im Sinne von § 17 GwG

Die Einbeziehung von Dritten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten wird ebenfalls in ein enges Korsett geschnürt. Zum einen dürfen nur noch Dritte, die ihrerseits selbst Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, einen sogenannten „Erstidentifizierungsdatensatz“ an einen anderen Verpflichteten weitergeben. Das heißt, wurde ein Vertragspartner A in der Vergangenheit von einem Verpflichteten identifiziert, dann darf dieser Verpflichtete unter weiteren Voraussetzungen den bei ihm vorhandenen Identifizierungsdatensatz nutzen und den Vertragspartner A an einen anderen Verpflichteten vermitteln. Allerdings werden die Anforderungen an einen solchen Identifizierungsdatensatz angehoben und die Verpflichteten gleichzeitig mit einem zusätzlichen Mehraufwand in Sachen Dokumentation belastet.

Demgegenüber dürfen die spezialisierten Identifizierungsdiensteanbieter und Anbieter von Videoidentifizierungen, keine „Zweit-Verwertung“ eines Identifizierungsdatensatzes mehr vornehmen.

Unsere Kanzlei wird, wie bereits zum Referentenentwurf, auch zum Gesetzentwurf Stellungnahmen erarbeiten und diese den Finanzausschüssen von Bundestag und Bundesrat übermitteln.