Die Ausübung von bestimmten gewerblichen Dienstleistungen ist nur möglich, wenn Sie zuvor eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde erlangt haben. Die Anforderungen an einen solchen Erlaubnisantrag sind je nach Rechtsbereich sehr vielschichtig. Die Erteilung einer Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut für die Erbringung von Dienstleistungen rund um den Wertpapierhandel oder als Zahlungsinstitut zum Angebot von sogenannten Zahlungsdiensten erfolgt in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Wir beraten Sie bei der Erstellung und Durchführung von Erlaubnisanträgen nach

  • 32 Abs. 1 KWG zur Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut
  • 10 Abs. 1 ZAG zur Zulassung als Zahlungsinstitut
  • 11 Abs. 1 ZAG zur Zulassung als E-Geld-Institut

Dabei stehen wir Ihnen aufgrund unserer Erfahrungen auch bei der internen Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen beratend zur Seite. Zwar sind die qualitativen Anforderungen für die Institute gleich, aber die quantitative Ausgestaltung obliegt dem jeweiligen Unternehmen selbst. Bei der internen Umsetzung müssen die Art, der Umfang, die Komplexität und der Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten berücksichtigt werden, was sich bei der institutsspezifischen angemessenen Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation niederschlägt.