201702.22
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Bundeskabinett verabschiedet Entwurf zum neuen Geldwäschegesetz

Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 verabschiedet. Die Beschlussfassung sollte ursprünglich bereits am 25. Januar 2017 erfolgen, wurde aber wegen der unterschiedlichen Positionen zum Transparenzregister wiederholt verschoben. Der vorliegende Entwurf unterscheidet sich in einigen Regelungen vom Referentenentwurf, der über die Weihnachtsfeiertage bis zum 30. Dezember 2016 zur Konsultation stand und zu dem wir ebenfalls eine Stellungnahme (siehe News vom 30. Dezember 2016) abgegeben hatten.

Einige unserer Anmerkungen fanden Eingang in geänderten Regelungstexten wie zum Beispiel:

  • Die individuell vom Verpflichteten zu erstellende und regelmäßig zu aktualisierende Risikoanalyse muss nicht mehr pauschal gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Künftig ist die Vorlage nur noch auf Anforderung erforderlich.
  • Die Regelungen zu den internen Sicherungsmaßnahmen verlangen nicht mehr die Einrichtung einer internen Revision was für viele Verpflichtete des Nicht-Finanzsektors die Schaffung einer neuen Stelle bedeutet hätte. Die Überprüfung der internen Grundsätze und Verfahren kann durch eine unabhängige Prüfung erfolgen.
  • Güterhändler haben mit § 10 Abs. 6 GwG-E eine spezifische Regelung erhalten, wann die Sorgfaltspflichten und damit die Identifizierung eines Vertragspartners erfolgen muss. Es wird nunmehr deutlich klargestellt, dass die Identifizierung nur bei Annahme oder Abgabe von Bargeld im Wert von EUR 10.000 oder mehr oder alternativ im Fall eines Verdachtsmoments erfolgend muss.

Damit wird die bereits früher von uns vertretene Rechtsauffassung untermauert, dass für einen Güterhändler weder die Begründung einer Geschäftsbeziehung noch Zweifel in Bezug auf früher vom Vertragspartner erhobene Angaben zur Identität, Voraussetzung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind.

Die letztgenannte Klarstellung ist für Güterhändler von besonderer Bedeutung, als dass hierdurch der operative Aufwand erheblich reduziert wird.