201804.19
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Newsletter 04/2018 – Europäisches Parlament Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 19.04.2018 die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Richtlinie 2009/101/EG erlassen.

Weitreichende Änderungen stehen bevor.

1. Erweiterung des Personenkreises der Verpflichteten auf:

  • jedwede Personen, die gewerblich für andere in Steuerangelegenheiten tätig werden
  • Immobilienmakler die bei Vermietungen mit monatlichen Mieten ab 10.000 EUR tätig sind
  • Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen
  • Anbieter von elektronischen Geldbörsen (Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen)
  • Personen die mit Kunstwerken handeln oder vermitteln (auch Auktionshäuser, Kunstgalerien) ab Transaktionswert von 10.000 EUR
  • Personen, die Kunstwerke handeln, lagern oder vermitteln, die über Freihäfen ausgeführt werden mit Transaktionswert ab 10.000 EUR

2. Untersagung anonymer Tresorfächer

  • den Mitgliedsstaaten wird auferlegt, Kreditinstituten und Finanzinstituten die Führung anonymer Tresorfächer zu untersagen

3. Erweiterung der Sorgfaltspflichten

  • bei Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten als Angehörigen der Führungsebene eines Trusts
  • vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einer anderen juristischen Person, einem Trust oder dieser ähnlichen Rechtsvereinbarung, muss ein Nachweis der Registrierung oder ein Auszug aus dem Register eingeholt werden
  • bestehende Kundenbeziehungen müssen regelmäßig risikobasiert überprüft werden

4. Erweiterung der verstärkten Sorgfaltspflichten

  • Verpflichtete haben den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehungen zu verbessern zur Feststellung verdächtiger Transaktionen/ Tätigkeiten

5. Transparenzregister

  • der Personenkreis, dem der Zugang zu Informationen im Transparenzregister über wirtschaftliche Eigentümer für Gesellschaften und andere juristische Personen und Trusts offen steht, wird erweitert auf „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“, denen zumindest in beschränkten Umfang Daten mitzuteilen sind
  • die einzelnen in den Mitgliedsstaaten eingerichteten Register sollen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit, miteinander vernetzt werden

6. E-Geld – Zahlungsinstrumente Guthabenkarten

  • Zahlungsinstrumente dürfen künftig entweder nicht wiederaufladbar sein oder aber die ausführbaren Zahlungsvorgänge sind auf monatlich 150 EUR begrenzt und nur in dem Mitgliedsstaat nutzbar
  • der elektronisch gespeicherte Betrag darf 150 EUR nicht übersteigen
  • den Mitgliedsstaaten wird gestattet zu regeln, Zahlungen mittels anonymer Guthabenkarte nicht zu akzeptieren

7. weitergehende Befugnisse für zentrale Meldestelle und zuständige Behörden

  • diese sollen Zugang zu Registern und elektronischen Datenabrufsystemen etc. erhalten, zur Identifizierung aller natürlichen und juristischen Personen, die Eigentümer von Immobilien sind

von den Mitgliedsstaaten sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, innerhalb 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie, zu erlassen